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Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Anbau von Cannabis

Im letzten Heft wurde ausführlich die Strafbarkeit des Anbaus von Cannabis dargestellt. Dabei ging es um die Strafbarkeit des Haupttäters. Doch wann und wodurch kann man sich wegen Beihilfe zum Anbau strafbar machen? Wo liegen die Grenzen des Noch-Erlaubten? Und wie sieht es vor allem mit der Strafbarkeit in Bezug auf Growshops und den Verkauf von Anbauzubehör aus?

Die im letzten Heft dargestellte Strafbarkeit des Anbaus von Cannabis bezog sich vor allem auf die rechtliche Situation in  Deutschland für den Täter. Täter ist vor allem der, der eine Tat selbst begeht. Begehen mehrere Personen eine Straftat gemeinsam, so werden sie alle als Täter angesehen, es handelt sich dann um sogenannte Mittäter bzw. Mittäterschaft. Wer jedoch lediglich jemandem anderen hilft, eine Straftat zu begehen, macht sich nicht als Täter, sondern als Gehilfe strafbar. Der Gehilfe ist nach dem Gesetz milder zu bestrafen als der (Haupt-)Täter, da der Unrechtsgehalt seiner Handlung geringer ist als der des Täters. Grundsätzlich macht sich wegen Beihilfe – wie oben bereits gesagt – strafbar, wer einem anderen bei dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleistung kann dabei in jeder Handlung liegen, die dem Haupttäter die Tat erleichtert oder die Rechtsverletzung verstärkt. Der Gehilfe muss dabei sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz haben. Darunter Versteht man den Willen und das Bewusstsein, die Tat eines anderen zu fördern, wobei es genügt, wenn der wesentliche Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst wird. Das alles sind jetzt natürlich erstmal wenig aussagekräftige Worthülsen, die insbesondere von juristischen Laien nicht ohne Weiteres auf reale Sachverhalte übertragen werden können. Auch in der juristischen Literatur herrscht über viele Auslegungs- und Abgrenzungsfragen Streit. Zum Beispiel, ob zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich auf die Tatherrschaft abzustellen ist oder ob es vielmehr auf den Willen des Einzelnen ankommt, ob er also den Willen zur Begehung der Tat als eigene hat, oder nur den Willen, einem anderen bei dessen Tat zu helfen. Es gibt also bereits in der Theorie sehr unterschiedliche Ansichten, und wenig überraschend gibt es in der Praxis vielfältige Probleme, über die vor Gericht gestritten wird. Die Frage, wann sich jemand im Einzelfall wegen Beihilfe strafbar macht, ist daher ein äußerst interessantes Feld. In der Praxis der Strafverteidigung kommt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als höchster Instanz immer eine besondere Bedeutung zu. Und nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Fall von Betäubungsmitteldelikten stets besonders auf die konkrete Bedeutung für das Gesamtgeschehen abzustellen. Wenngleich jeder Fall anders gelagert ist, gibt es doch im Bereich der Beihilfe zu Betäubungsmitteltaten bestimmte Konstellationen, die immer wieder vorkommen und daher vergleichbar sind. Nachfolgend werden diese deshalb nicht nur rein theoretisch, sondern anhand von Beispielen dargestellt.